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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

FRONTLEAD – Dietmar Stuck e.U.

Teil 1: AGB
Teil 2: Auftragsverarbeitervertrag (“AVV”) nach Art 28 DSGVO

Teil 1: AGB

1. Präambel

Die Firma FRONTLEAD – Dietmar Stuck e.U., Industrieparkstrasse 13, 9300 St. Veit an der Glan, Österreich, mail frontlead io, +43 4212 71 88 715 (in der Folge „ANBIETER“), hat sich auf die Entwicklung von Online Software, Online Plattformen sowie hochwertigen Applikationen und Websites spezialisiert. In diesem Zusammenhang hat der ANBIETER die Online-Softwareanwendung „FRONTLEAD“ entwickelt. FRONTLEAD unterstützt den Anwender (in der Folge „VENDOR“) dabei, kostenfreie sowie kostenpflichtige personalisierte Formulare, Funnels, Analysen, Selbsttest, Quizze, Recherchen, Bewerbungen, Umfragen uvm an Dritte (in der Folge ENDNUTZERN“) anzubieten.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich an Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG (bzw Art 2 Z 2 der RL EU 2011/83/EU), die FRONTLEAD kommerziell einsetzen möchten.


2. Geltungsbereich

Diese AGB regeln die Anschaffung, Nutzung und Verwertung der Software FRONTLEAD sowie die damit verbundenen unternehmerischen und administrativen Tätigkeiten.

Im Falle eines Widerspruchs der Deutschen Version mit der Englischen Version hat die Deutsche Version vorrangige Wirkung.


3. Nutzungsvoraussetzungen

Der VENDOR ist verpflichtet, im Zuge der Geschäftsbeziehung wahre und vollständige Angaben zu machen und seine Daten stets aktuell zu halten. Er hat seine Daten vertraulich zu behandeln. Sollte der VENDOR den Verdacht eines Missbrauchs durch Dritte haben, hat er den ANBIETER unverzüglich davon zu informieren.

Der VENDOR hat alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die technische Bereitstellung von FRONTLEAD gefährden oder beeinträchtigen (inklusive Cyber-Attacken) könnten. Ein derartiges Verhalten wird rechtlich verfolgt.

Der VENDOR hat geeignete Vorkehrungen zu treffen um FRONTLEAD vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird seine Arbeitnehmer bzw arbeitnehmerähnliche Personen darauf hinweisen, dass die Nutzung über den vertragsmäßigen Umfang unzulässig ist.

Es liegt in der Verantwortung des VENDORS, die erforderliche elektronische Infrastruktur (insbesondere E-Mail-Account sowie Hard- und Software-Infrastruktur) für den Betrieb von FRONTLEAD zu schaffen. Den ANBIETER treffen diesbezüglich keine Aufklärungs- und Beratungspflichten.


4. Angebot, Vertragsabschluss, Beginn der Zahlungspflicht und Höhe des Entgelts

Der VENDOR kann zunächst durch das Anklicken des Buttons „Konto erstellen“ sowie die Eingabe der erforderlichen Daten einen kostenfreien Testaccount erstellen.

In der Folge muss der VENDOR diese AGB akzeptieren sowie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis nehmen.

Sofern die Registrierung erfolgreich abgeschlossen wird, wird dem VENDOR ein kostenfreier Testzugang zur Verfügung gestellt.

Wenn der VENDOR eine kostenpflichtige Version von FRONTLEAD nutzen möchte, folgt folgender Abschnitt:

Durch Anklicken des Buttons „Jetzt Bestellen“, nach Akzeptanz dieser AGB sowie Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung und die Angabe der erforderlichen Daten in die Eingabe-Maske gibt der VENDOR ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem ANBIETER ab. Der ANBIETER ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Die Annahme des Angebotes des VENDORS, und damit der Vertragsabschluss, erfolgt durch den ANBIETER, indem ein Link zur Anwendung von FRONTLEAD übermittelt wird.

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem vom VENDOR ausgewählten Modell (Light, Premium oder Platinum).


5. Provisionsgebühr

Sofern der VENDOR gegenüber seinen Kunden (in der Folge „ENDNUTZERN“) ein Entgelt für die Durchführung eines Projekt über FRONTLEAD verrechnet, steht dem ANBIETER, zusätzlich zum Entgelt im Sinne des Punktes 4, ein Beteiligungsanspruch an diesem Entgelt zu, welches wie folg berechnet wird:

7,90 % des Auszahlungsbetrages sowie
2,00 EUR (zzgl etwaiger Umsatzsteuer) pro erfolgter Auszahlung.

Dieser Beteiligungsanspruch wird direkt vom ANBIETER einbehalten. Der Differenzbetrag wird an den VENDOR 14-tägig, oder monatlich (je nach Wahl des VENDORS) zur Auszahlung gebracht.


6. Zahlungsmodalitäten

Das Entgelt für die Nutzung von FRONTLEAD wird jedes Monat am 14. Tag des auf den Vertragsabschluss folgenden Tages automatisch abgebucht. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch, sofern dieses nicht gekündigt wird. Dazu ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung. Der Vertragsabschluss erfolgt am 15.5.2020 (durch Übermittlung des Links zur Erstellung des Accounts). Die Zahlungspflicht startet am 29.5.2020. Fortan wird bis zum Vertragsende das Entgelt immer am 29. des jeweiligen Monats abgebucht. Der VENDOR hat dafür zu sorgen, dass an diesem Tag ausreichend Geld am von ihm angegebenen Konto verfügbar ist.

Sofern an diesem Tag nicht ausreichend Geld auf dem Konto des VENDORS verfügbar ist, wird die Nutzung von FRONTLEAD automatisch – und ohne Vorwarnung – gesperrt. Der Anbieter haftet nicht für einen etwaigen dadurch beim VENDOR oder ENDNUTZER entstandenen Schaden.

Die auf der Website des ANBIETERS angeführten Preise verstehen sich in EUR exklusive Steuer.

Es gelten jeweils die im Bestellzeitpunkt angeführten Beträge. Die Festsetzung der Preise obliegt dem ANBIETER.

Sofern die Forderungen nicht binnen vierzehn Tagen bezahlt werden, wird der ANBIETER den gesetzlich zulässigen Verzugszins im Sinne des § 456 UGB ab dem Tag der Fälligkeit verrechnen. Für Mahnschreiben kann ein Aufwandsersatz von EUR 25,00 pro Mahnschreiben in Rechnung gestellt werden.
Unbeschadet dessen, ist der ANBIETER berechtigt, seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Dauer der Zahlungssäumnis zurückzubehalten.

Sofern der VENDOR die Variante „JAHRESRABATT“ auswählt, ist eine einmalige Jahresgebühr zu entrichten. Diese Jahresgebühr wird am 14 Tag des auf den Vertragsabschluss folgenden Tages automatisch abgebucht. Das Vertragsverhältnis wird automatisch um ein Jahr verlängert, wenn dieses nicht fristgerecht (mindestens 14 Tage vor erneuter Zahlungspflicht) gekündigt wird. Dazu ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung. Der Vertragsabschluss erfolgt am 15.5.2020 (durch Übermittlung des Links zur Erstellung des Accounts). Die Zahlungspflicht startet am 29.5.2020. Die nächste Zahlungspflicht entsteht am 29.5.2021, sofern das Vertragsverhältnis nicht bis spätestens 15.5.2021 gekündigt wurde.

Der ANBIETER ist berechtigt, sämtliche Preise zum 1.1. oder 1.7. einmal pro Jahr an den aktuellen Verbraucherspreisindex anzupassen. Als Referenz gilt der Verbraucherpreisindix zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Sofern der ANBIETER von seinem Recht auf Preisanpassung in einem Jahr nicht Gebrauch macht, kann diese Preiserhöhung in einem Folgejahr zusätzlich zur aktuellen Periode nachgeholt werden. Dazu ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung: Das Vertragsverhältnis wird am 15.5.2020 geschlossen. Ab dem 15.5.2021 kann der ANBIETER eine Preiserhöhung (Inflation in dieser Periode von zB 3%) geltend machen. Macht er keinen Gebrauch von dieser Preisanpassung, kann er ab dem 15.5.2022 die Preiserhöhung der aktuellen Periode plus zusätzlich die Preiserhöhung der früheren Periode (also plus 3%) geltend machen.


7. Werknutzungsbewilligung

Der ANBIETER erteilt dem VENDOR die nicht ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und örtlich für die Zwecke des Geschäftsverhältnisses beschränkte Werknutzungsbewilligung (im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG) FRONTLEAD zu nutzen.

Eine Weiterveräußerung von FRONTLEAD bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung des ANBIETERS. Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass der VENDOR FRONTLEAD seinen Kunden zur Verfügung stellen kann.

Das Recht auf Dekompilierung von FRONTLEAD ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Der VENDOR darf ohne Zustimmung des ANBIETERS keine Veränderungen an FRONTLEAD vornehmen. Eine Werknutzung im Sinne des § 40d UrhG bleibt dadurch unbenommen.

Kennzeichnungen von FRONTLEAD, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.


8. Lizenz-Audit

Der ANBIETER ist berechtigt, vom VENDOR jederzeit einen Nachweis zu verlangen, wonach die Software FRONTLEAD gesetzes- und vertragskonform verwendet wird.


9. Zurverfügungsstellungspflicht

Der ANBIETER ist dazu verpflichtet, FRONTLEAD für die Dauer des Vertragsverhältnisses dem VENDOR zur Verfügung zu stellen sowie für die Instandhaltung von FRONTLEAD zu sorgen.


10. Änderungswünsche

Der VENDOR ist berechtigt, Änderungen an FRONTLEAD vorzuschlagen. Der ANBIETER ist nicht verpflichtet, diesen Änderungswünschen nachzukommen. Die Umsetzung etwaiger Änderungswünsche ist nicht in den Preisen laut Punkt 4 inkludiert. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten kann der ANBIETER daher gesondert in Rechnung stellen.

Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an etwaigen Änderungen stehen alleine und exklusiv dem ANBIETER zu. Dieser wird jedoch dem VENDOR eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG an diesen Änderungen für die Dauer des Vertragsverhältnisses erteilen.


11. Mitwirkungspflichten

Der VENDOR ist verpflichtet, im für die Nutzung von FRONTLEAD erforderlichen Umfang mitzuwirken. Dies inkludiert insbesondere, die Einbettung von FRONTLEAD auf seiner Homepage. Ein diesbezügliches Versäumnis des VENDORS geht nicht zu Lasten des ANBIETERS und mindert insbesondere nicht dessen Entgeltansprüche.


12. Leistungsstörungen

Sofern der ANBIETER aus Gründen, welche nicht in seiner Sphäre gelegen sind (zB Stromausfall, Cyber-Angriffen, höhere Gewalt, Probleme bei 3rd-Party-Software, Serverwartungen), FRONTLEAD temporär nicht zur Verfügung stellen kann, bleiben die (vollständigen) Entgeltpflichten des VENDORS davon unberührt.


13. Haftung für Schadenersatz und Gewährleistung

Die Haftung des ANBIETERS für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung ist generell der Höhe nach beschränkt auf das Zwölffache der monatlich vom VENDOR im Sinne des Punktes 4 zu entrichtenden Entgeltsumme. Im Falle der Option „JAHRESRABATT“ ist die Haftungssumme mit der einmaligen Jahresgebühr beschränkt.

Die Haftung des ANBIETERS für entgangenen Gewinn des VENDORS ist ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht hinsichtlich Personenschäden und hinsichtlich des Produkthaftungsgesetzes sowie bei einer vorsätzlichen Schädigung.

Gewährleistungsansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Zurverfügungstellung von FRONTLEAD. Mängelrügeobliegenheiten im Sinne des § 377 UGB sind einzuhalten.

Der ANBIETER haftet nicht für 3rd-Party-Software.

Der ANBIETER übernimmt keine Haftung für eine gesetzeskonforme (insbesondere im Sinne der DSGVO und dem TKG) Verwertung der mittels FRONTLEAD gewonnenen Leads (damit sind Informationen über den ENDNUTZER für Marketingzwecke gemeint) durch den VENDOR.

Der ANBIETER übernimmt keine Haftung, wenn FRONTLEAD aufgrund eines temporären Ausfalls des Servers kurzfristig nicht bereitgestellt werden kann und dem VENDOR, dessen Kunden oder ENDNUTZERN dadurch ein Schaden entsteht.


14. Schad- und Klagloshaltung

Sollte der ANBIETER aufgrund der rechtwidrigen Nutzung von FRONTLEAD durch den VENDOR von einem Dritten in Anspruch genommen werden., verpflichtet sich der VENDOR den ANBIETER schad- und klaglos zu halten.


15. Beiziehung von Subunternehmern

Der ANBIETER kann sich für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag Subunternehmer bedienen.


16. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der ANBIETER ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Der ANBIETER wird den VENDOR über solche Änderungen durch Zusendung der geänderten Geschäftsbedingungen an die ihm zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse informieren. Der VENDOR hat das Recht, dieser Änderung zu widersprechen. Erfolgt binnen 14 Tagen ab Zusendung dieser Änderung kein Widerspruch des VENDORS, ist von einer konkludenten Zustimmung zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen. Einseitige und sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf diese Weise nicht umgesetzt werden. Davon unbenommen bleibt eine Preisanpassung im Sinne des Punktes 6.


17. Abwerbeverbot

Der VENDOR verpflichtet sich dazu, während der Dauer des Vertragsverhältnisses, sowie für die Dauer von einem Jahr nach deren Beendigung, keine Mitarbeiter des ANBIETERS abzuwerben.


18. Datenschutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweiligen erforderlichen Geschäftspartner ist im zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Ausmaß erlaubt. Ansonsten ist der ANBIETER und der VENDOR wechselseitig verpflichtet, über die mit dem anderen in Zusammenhang stehenden Umstände und Daten, in deren Kenntnis sie aufgrund der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis einzuhalten. Diese Verpflichtungen zum Daten- und Geschäftsgeheimnis gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Der ANBIETER und der VENDOR verpflichten sich weiters, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in diesem Sinn zu belehren und anzuweisen.

Der ANBIETER (Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 4 Z 8 DSGVO) und der VENDOR (Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO) werden einen Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO abschließen (siehe Teil 2 unten). Insbesondere obliegt es dem VENDOR seinen Informationspflichten im Sinne der Art 12 ff DSGVO gegenüber seinen ENDKUNDEN nachzukommen. Der ANBIETER wird den VENDOR jedoch selbstverständlich dabei im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen unterstützen (vgl Art 28 Abs 3 lit f DSGVO).


19. Referenzklausel

Der ANBIETER ist berechtigt, den Umstand der Geschäftsbeziehung mit dem VENDOR durch eine Referenz auf seiner Homepage auszuweisen. Er ist in (ausschließlich) diesem Zusammenhang berechtigt, das Logo des VENDORS heranzuziehen.


20. Dauer des Vertragsverhältnisses

Das Vertragsverhältnis mit dem VENDOR wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vor dem nächsten Zahlungstermin gekündigt werden (siehe zum Zahlungstermin Punkt 6).
Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt dadurch unbenommen.

Den ANBIETER trifft, abgesehen von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (im Sinne des § 212 UGB bzw §132 BAO), keine Verpflichtung, Daten, welche über FRONTLEAD gewonnen wurden, über das Vertragsverhältnis hinaus zu speichern.


21. Sperrung des Zugangs zu FRONTLEAD

Sofern der ANBIETER berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der VENDOR (oder einer der ENDUSER) FRONTLEAD auf rechtswidrige Art und Weise verwendet, ist dieser berechtigt, den Zugang zur Software unverzüglich, und ohne vorherige Ankündigung, zu sperren. Die Möglichkeit weiterer Rechtsbehelfe bleibt dadurch unbenommen.


22. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Diesem Vertragsverhältnis liegt österreichisches Recht zugrunde. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie von Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt, Österreich.


23. Sonstiges

Falls ein Teil dieser Bedingungen unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bedingung soll durch eine solche wirksame Bedingung ersetzt werden, die dem aus der Vereinbarung erkennbaren Willen beider Vertragsparteien wirtschaftlich möglichst nahekommt.

Abänderungen dieser Bedingungen sowie Ergänzungen zu diesen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und gezeichnet sind. Davon unbenommen bleiben die Regelungen im Sinne der Punkte 6 („Preisanpassung“) und 16 („Änderung der AGB“).

Die ANBIETER empfiehlt dem VENDOR diese AGB dauerhaft zu speichern.

Teil 2: Auftragsverarbeitervertrag

(“AVV”) nach Art 28 DSGVO

1. Eingangsbestimmungen

1.1. Vertragsparteien

Dieser Vertrag wird zwischen VENDOR
(Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO)

im Folgenden mit „Verantwortlicher“ bezeichnet einerseits und der

FRONTLEAD – Dietmar Stuck e.U.
Inhaber Dietmar Stuck
Industrieparkstrasse 13, 9300 St. Veit an der Glan, Österreich
Telefon +43 4212 71 88 715
E-Mail mail frontlead io
Webseite https://frontlead.io
Firmenbuchnummer 345436w

im Folgenden mit „Auftragsverarbeiter“ bezeichnet andererseits abgeschlossen.

1.2. Definitionen

AUFTRAGSVERARBEITER bezeichnet einen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung. Ein Auftragsverarbeiter in diesem Sinne ist, wer im Auftrag des VERANTWORTLICHEN DATEN verarbeitet.

DATEN bezeichnet personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

DSGVO bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

HAUPTVERTRAG bezeichnet jenen Vertrag („AGB FRONTLEAD – siehe oben Teil 1“) zwischen den VETRAGSPARTEIEN, welcher dem gegenständlichen AVV zu Grunde liegt.

VERANTWORTLICHER bezeichnet einen Verantwortlichen im Sinne des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Ein Verantwortlicher in diesem Sinne ist, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von DATEN entscheidet.

Die VERTRAGSPARTEIEN umfassen den VERANTWORTLICHEN und den AUFTRAGNEHMER.

1.3. Präambel

Gemäß Art 4 Z 8 DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, oder andere Stelle, die personenbezogene DATEN im Auftrag des VERANTWORTLICHEN verarbeitet als AUFTRAGSVERARBEITER zu qualifizieren. In diesem Fall sind die VERTRAGSPARTEIEN dazu verpflichtet, einen Auftragsverarbeitervertrag im Sinne des Art 28 DSGVO abzuschließen. Durch Unterzeichnung des gegenständlichen AVV kommen die VERTRAGSPARTEIEN dieser Verpflichtung nach. Der Auftragsverarbeiter bietet hinreichend Garantien dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet ist (Art 28 Abs 1 DSGVO).

1.4. Neutralität der Geschlechter

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht.


2. Hauptteil

2.1. Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung (Art 28 Abs 3 DSGVO)

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet, sobald der HAUPTVERTRAG endet. Der Gegenstand und die Art dieses AVV ergibt sich aus dem HAUPTVERTRAG und kann wie folgt zusammengefasst werden: Erstellung von kostenfreie und kostenpflichtige Formulare, Funnels, Analysen, Selbsttest, Quizze, Recherchen, Bewerbungen, Umfragen uvm welche an Dritte zur Durchführung angeboten werden.
Für diese Zwecke wird die Software FRONTLEAD vom AUFTRAGSVERARBEITER web-basiert dem VERANTWORTLICHEN zur Verfügung gestellt.

2.2. Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen (Art 28 Abs 3 DSGVO)

Im Zuge der gegenständlichen AUFTRAGSVERARBEITUNG werden folgende Arten von DATEN vom VERANTWORTLICHEN bzw Endnutzern der Software verarbeitet:

• Kontaktdaten: E-Mail, Namen, Anrede, Adresse, Postleitzahl, Land
• Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Software FRONTLEAD
• Login-Daten: E-Mail, Passwort, Name
• Kontodaten
• (gegebenenfalls) Geburtsdatum, Geschlecht
• Firmenname, UID Nummer

2.3. Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung (Art 28 Abs 3 lit a DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter wird DATEN nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen – auch in Bezug auf die Übermittlung von DATEN an ein Drittland oder eine internationale Organisation – verarbeiten, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der AUFTRAGSVERARBEITER unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der AUFTRAGSVERARBEITER dem VERANTWORTLICHEN diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

2.4. Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Art 28 Abs 3 lit b DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der DATEN befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.

2.5. Verpflichtung zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen (Art 28 Abs 3 lit c DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER gewährleistet, alle gemäß Artikel 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

2.6. Unterstützungspflichten (Art 28 Abs 3 lit e DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird den VERANTWORTLICHEN angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen.

2.7. Informationspflichten (Art 28 Abs 3 lit f DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird den VERANTWORTLICHEN unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.

2.8. Rückgabe oder Löschung der Daten (Art 28 Abs 3 lit g DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistung alle DATEN nach Wahl des VERANTWORTLICHEN entweder löschen oder zurückgeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der DATEN besteht.

2.9. Möglichkeit der Überprüfung (Art 28 Abs 3 lit h DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird dem VERANTWORTLICHEN alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der im Art 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom VERANTWORTLICHEN oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen.

2.10. Informationspflicht bei Datenschutzverstoß (Art 28 Abs 3 lit h DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird den VERANTWORTLICHEN unverzüglich darüber informieren, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder Mitgliedstaaten verstößt.

2.11. Inanspruchnahme von Subauftragsverarbeitern (Art 28 Abs 4 DSGVO)

Nimmt der AUFTRAGSVERARBEITER die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrumenten zwischen dem VERANTWORTLICHEN und dem AUFTRAGSVERARBEITER gemäß diesem AVV festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DSGVO erfolgt. Kommt der Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste AUFTRAGSVERARBEITER gegenüber dem VERANTWORTLICHEN für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen AUFTRAGSVERARBEITERS.

Aktuell werden folgende Subauftragsverabeiter eingesetzt:

-) Stripe, Inc
ist ein Online-Bezahldienst mit Sitz im kalifornischen San Francisco
zum Zwecke der Zahlungsabwicklung
(Privacy-Shield-Zertifiziert)
Abschluss von Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 46 Abs 2 lit c DSGVO

-) Digital Ocean, Inc
ist ein Cloud Infrastruktur Provider mit Sitz in New York City
zum Zwecke des Softwarehostings
Abschluss von Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 46 Abs 2 lit c DSGVO

-) DeSmart sp. z o.o.
ist ein Unternehmen für Webentwicklung mit dem Sitz in Polen
zum Zwecke der Wartung
Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

-) Kamil Orzełek IT
ist ein Unternehmen für Backend Programmierung mit dem Sitz in Polen
zum Zwecke der Wartung
Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

Der VERANTWORTLICHE erteilt eine allgemeine Genehmigung, dass der AUFTRAGSVERARBEITER andere Subauftragsverarbeiter hinzuziehen darf. Der AUFTRAGSVERARBEITER hat den VERANTWORTLICHEN jedoch immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Subauftragsverarbeiter zu informieren. Der VERANTWORTLICHE hat das Recht, gegen derartige Änderungen einen Einspruch zu erheben (Art 28 Abs 2 DSGVO). Der AUFTRAGSVERARBEITER verpflichtet sich, dass die in Art 28 Abs 2 und 4 DSGVO genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters eingehalten werden (Art 28 Abs 3 lit d DSGVO).


3. Kosten der Mitwirkung

Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der erforderlichen Mitwirkungsrechte des AUFTRAGSVERARBEITERS entstehenden Kosten (insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Zusammenhang mit einer Inspektion [siehe Punkt 2.9] und der Wahrnehmung von Betroffenenrechten [siehe Punkt 2.6]) trifft der VERANTWORTLICHE. In diesen Fällen ist der AUFRAGSVERARBEITER mit einem Stundensatz von EUR 120,00 zzgl USt zu entlohnen.


4. Haftungsbeschränkung

Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (dies betrifft [bloß demonstrative Aufzählung] sowohl Geldbußen im Sinne des Art 83 DSGVO, Schadenersatzverpflichtungen im Sinne des Art 82 DSGVO als auch Abmahnungen im Sinne des UWG) ist die Haftung des AUFTRAGSVERARBEITERS beschränkt auf das Zwölffache der monatlich vom VERANTWORTLICHEN an den AUFTRAGSVERARBEITER zu entrichtenden Entgeltsumme. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen Schadenszufügung durch den AUFTRAGSVERARBEITER. Sollte der AUFTRAGSVERARBEITER im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden, wird ihn der VERANTWORTLICHE hinsichtlich dem der Beschränkung in Sinne dieses Punktes übersteigenden Betrag freizeichnen.


5. Schlussbestimmungen

5.1. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel

Nichtige Bestimmungen einzelner Vertragsbestandteile dieses AVV berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An deren Stelle treten angemessene Ersatzbestimmungen, die im Lichte des Vertragszweckes, dem am nächsten kommen, was die VERTRAGSPARTEIEN gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Gleiches gilt bei vertragswidrigen Lücken. Im Zweifel gelten die Regeln des Art 28 DSGVO.

5.2. Anwendbares Recht

Diesem AVV (und sämtlichen damit in Verbindung stehenden Vertragsbestandteilen) liegt österreichisches Recht zugrunde. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

5.3. Gerichtsstand

Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Gültigkeit des AVV (und sämtlichen damit in Verbindung stehenden Vertragsbestandteilen), aus dem Vertrag und nach Beendigung des Vertrages wird das für den Firmensitz des AUFTRAGSVERARBEITERS sachlich zuständige Gericht vereinbart.


6. Vertragshierarchie

Dieser AVV bildet einen integrierten Bestandteil des HAUPTVERTRAGES. Im Falle eines Widerspruchs verdrängen die Bestimmungen des AVV jene des HAUPTVERTRAGES, sofern die betroffene Bestimmung primär eine Regelung im Sinne der DSGVO behandelt.

(Jänner 2023)